enno energie GmbH: Versteckter Preiserhöhung für Strom. Das sind Ihre Rechte

Der 2016 gegründete Ökostrom- und Gasanbieter enno energie GmbH versandte an seine Kunden ein Schreiben mit verschiedenen Energiespartipps im Haushalt. Nur sehr aufmerksame Leser fanden unten auf Seite 2 einen Hinweis auf die „eingeschränkte Preisgarantie mit neuen Konditionen“. Diese können eine deutliche Gebührenerhöhung zur Folge haben, beispielsweise eine Verdoppelung des Grundpreises und zusätzlich ein Anstieg des Verbrauchspreises um knapp 15%.

Infolge davon ist der Ökostrom—Anbieter enno energie GmbH, eine Vertriebstochter der Stadtwerke Brilon, Anfang September vom Marktwächter Energie aufgrund einer intransparenten Preiserhöhung abgemahnt worden.

Die Rechtslage: Sonderkündigungsrecht bei Tariferhöhung durch den Stromanbieter

Für Sie als Endkunde ist es wichtig zu wissen, dass Sie bei einer Erhöhung der Preise durch Ihren Energieversorger ein Sonderkündigungsrecht besitzen und den Vertrag fristlos kündigen können. Relevant wird dies vor allem, wenn ein anderer Anbieter günstigere Konditionen bietet. Aufgrund dessen berichteten Stromkunden immer wieder von Fällen versteckter Preiserhöhungen in Werbe- oder Informationsschreiben. Teils fand sich die Information über eine Preiserhöhung auch erst auf der Jahresrechnung oder wurde per Mail verschickt, wobei weder Betreff noch Absender auf den Stromanbieter schließen ließen. Die Anbieter erhoffen sich wohl, dass intransparente Preiserhöhungen weniger Sonderkündigungen und somit Anbieterwechsel mit sich bringen.

Ich habe eine (intransparenten) Preiserhöhung erhalten, was nun?

Leider sind versteckte Tarifänderungen nichts Neues und werden vermutlich auch nach der Abmahnung der enno energie GmbH weiter vorkommen. Diese hat im Übrigen erklärt, diese „irreführende Praxis“ in Zukunft zu unterlassen.

Dem Energiewirtschaftsgesetz zufolge haben Energieanbieter das Recht ihre Gebühren zu erhöhen, wenn sich bestimmte Kostenfaktoren, wie zum Beispiel die Stromsteuer oder die EEG-Umlage, erhöhen. Allerdings kam es in der Vergangenheit immer wieder zu unerlaubten Preiserhöhungen, daher lohnt sich eine Kontrolle der angegebenen Gründe. In den meisten Fällen ist es lohnenswert, die neuen Preise mit denen anderer Strom-/ Gasanbieter zu vergleichen und ggf. zu wechseln. In diesem Fall sollten Sie sobald wie möglich kündigen, um eventuelle Fristen einzuhalten. Auch eine genaue Überprüfung des alten Vertrags bzw. der AGBs des bisherigen Energieanbieters ist sinnvoll, da Sie evtl. einen Bonus verlieren könnten, der an eine gewisse Mindestlaufzeit gebunden ist.

Wie muss eine rechtmäßige Gebührenerhöhung erfolgen?

Jeder Anbieter muss seinen Kunden laut Rechtsprechung die Änderung der Gebühren z. B. per Brief oder E-Mail (falls der Kunde dem Versand von E-Mails zugestimmt hat), mitteilen und zwar transparent. Das Anschreiben muss hierzu für jedermann verständlich formuliert sein und der Anlass, der Umfang und die Voraussetzungen für die Preisanpassung müssen deutlich daraus hervor gehen. Auch das Sonderkündigungsrecht muss zur Sprache kommen.

Was können wir in einem dieser Fälle für Sie tun?

Haben Sie den Eindruck, dass Sie eine intransparente oder nicht rechtskonforme Preiserhöhung erhalten haben? Dann kontaktieren Sie uns, am einfachsten über unser Online-Formular. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Eine Erstanfrage ist dabei für Sie immer kostenlos. Wenn wir Sie vertreten dürfen, übernehmen wir die Kommunikation mit Ihrem Energieversorger, sodass Sie sich nicht mehr darum kümmern müssen.

Mithilfe unserer innovativen Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten aus ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt folglich keine Rolle, da ein persönliches Erscheinen in der Kanzlei nicht mehr nötig ist.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Nach Thomas Cook-Insolvenz: Was passiert mit Condor, Neckermann, Bucher Reisen und Öger Tours?

Wie man der Presse entnehmen konnte, sind die Bemühungen, den britischen Touristikkonzern Thomas Cook zu retten, gescheitert. Nach eigenen Angaben des Konzerns sei am Morgen des 23.09.2019 für die Thomas Cook Group plc auch bereits ein Insolvenzantrag gestellt worden.

Zur Thomas Cook Group plc gehören auch Tochtergesellschaften, wie z.B.

  • Condor,
  • Neckermann Reisen,
  • Bucher Last Minute,
  • Öger Tours,
  • Air Marin und
  • Thomas Cook Signature.

Der Verkauf von Reisen wurde nach weiteren Angaben bereits gestoppt, da nicht garantiert werden könne, dass gebuchte Reisen mit Abreisedatum ab dem 23.09.2019 stattfinden. Die Thomas Cook GmbH lotet nach eigenen Angaben „noch letzte Optionen aus“ heißt es weiter. Sollten diese scheitern, sehe sich auch die Thomas Cook GmbH nach eigenen Angaben gezwungen, auch für die Thomas Cook GmbH und weitere Gesellschaften Insolvenz zu beantragen.

Haben Sie einen Flug mit Thomas Cook oder ein Tochterunternehmen (z.B. Condor) gebucht, welcher nun „gecancelt“ wurde?

In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, sich den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen erstatten zu lassen oder aber sich umbuchen zu lassen und einen anderen Flug zu nehmen.
Hat Thomas Cook Sie erst 14 Tage oder noch kürzer vor dem Abflugtermin über die Annullierung informiert haben Sie möglicherweise zusätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung in Höhe von EUR 125,00 bis zu EUR 600,00.

Sollte über das Vermögen der Thomas Cook Group plc tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssten Ihre Ansprüche zudem im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

Haben Sie eine Pauschalreise über Thomas Cook oder eine Tochterfirma (z.B. Neckermann Reisen oder Öger Tours) gebucht?

Bei einer Pauschalreise ist Vertragspartner in der Regel nicht die Fluggesellschaft, sondern der Reiseveranstalter. Wird ihr Flug gestrichen, muss der Veranstalter daher eine andere Transportmöglichkeit finden. Fällt der Urlaub komplett aus, haben Sie ggf. einen Anspruch auf Rückerstattung und gegebenenfalls Schadensersatz wegen „entgangener Urlaubsfreuden“ oder aber einen Anspruch auf eine gleichwertige Reise ohne Mehrpreis.

Darüber hinaus müssen Veranstalter von Pauschalreisen ihren Kunden zum Nachweis einer Versicherung einen Sicherungsschein übergeben. Diese Versicherung schützt, wenn der Veranstalter insolvent werden sollte, dass die Reise entweder wie geplant stattfindet oder aber Kunden ihr Geld zurückerhalten. Die Insolvenz der der Thomas Cook Group plc sowie die drohende Insolvenz der Thomas Cook GmbH und deren Tochtergesellschaften würde in diesem Fall daher gar keine Rolle spielen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie einen (evtl. bereits gestrichenen) Flug mit Thomas Cook oder aber eine Pauschalreise über Thomas Cook oder einer Tochtergesellschaft gebucht haben und auf Nummer sicher gehen wollen schreiben Sie uns einfach. Bei einer Erstanfrage entstehen für sie keinerlei Kosten. Wenn wir Sie vertreten dürfen, übernehmen wir die komplette Kommunikation mit der Gegenseite, sodass Sie sich nicht mehr darum kümmern müssen. Mithilfe einer eigenen Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt also keine Rolle.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen zum Download oder Online ausfüllen:

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps nach der Insolvenz von Thomas Cook & Co. veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Telefonbuch Marketing SL – Telefonbuch-Abofalle mit Rechnung über 852 € pro Jahr

Das Unternehmen „Telefonbuch Marketing S.L.“ verschickt seit einiger Zeit Anschreiben, häufig in Form eines Fax, und fordert Gewerbetreibende sowie Freiberufler dazu auf, ihren „Grundeintrag“ im „Telefonbuch“ auf Richtigkeit zu überprüfen, bzw. zu vervollständigen. Die Anschrift und der Firmenname sind dabei bereits eingetragen. Sinn und Zweck des Formulars ist es wohl den Anschein zu erwecken, als handle es sich um ein reguläres Online-Telefonbuch und man solle nur die eigenen Daten überprüfen, die zu einem früheren Zeitpunkt eingetragen wurden.

Es handelt sich jedoch um keinen kostenlosen „Grundeintrag“, wie man erfährt, wenn man das Kleingedruckte liest. Sendet man das Formular unterschrieben zurück, geht man damit einen zweijährigen Werbevertrag ein, zum Preis von 1.704 € netto. Man erhält für 71 € / Monat eine mehr oder weniger wertlose Anzeige auf der Seite www.telefonbuchonline.net. Der abgeschlossene Vertrag verlängert sich zudem automatisch.

Am Ende des Formulars findet sich der aufschlussreiche Satz „Der Service wird behördenunabhängig und ohne öffentlichen Auftrag zur Verfügung gestellt“. Das ist zwar korrekt, doch das Formular erweckt bei vielen wohl einen anderen Eindruck.

Sie haben eine Zahlungsaufforderung erhalten, obwohl Sie nichts bestellen wollten? Das empfehlen wir:

Wir raten Ihnen die Rechnung nicht zu begleichen, sondern die Forderung zurückzuweisen, zu kündigen sowie die Anfechtung wegen Täuschung und den Widerruf zu erklären. Versenden Sie das Schreiben möglichst so, dass Sie die Zustellung nachweisen können (z. B. per Einschreiben/ Fax und zusätzlich per E-Mail). Bewahren Sie diesen Nachweis mindestens drei Jahre auf. Die Telefonbuch Marketing wird sich dadurch aber vermutlich nicht davon abhalten lassen, auf einer Zahlung zu beharren.

Wir helfen Ihnen gerne

Wir haben jahrelange Erfahrung mit derartigen Abofallen und irreführenden Formularen. Der Name des Geschäftsführers der Telefonbuch Marketing SL, Patrick Reichardt, wurde in der Vergangenheit bereits im Zusammenhang mit mehreren ähnlichen Firmen genannt.

Wenn Sie also auf Nummer sicher gehen wollen schreiben Sie uns einfach. Sie erhalten im Anschluss zunächst weitere Tipps von uns, bei einer Erstanfrage entstehen für sie keinerlei Kosten. Wenn wir Sie vertreten dürfen, übernehmen wir die komplette Kommunikation mit der Gegenseite, sodass Sie sich nicht mehr darum kümmern müssen. Mithilfe einer eigenen Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt also keine Rolle.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen über die Telefonbuch Marketing zum Download oder Online ausfüllen:

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Parship/ Elitepartner – Vorsicht vor ungewollter Vertragsverlängerung

Viele Nutzer melden sich bei Elitepartner oder Parship für eine 6-monatige Mitgliedschaft an, obwohl diese teurer ist, als eine Mitgliedschaft für 12 Monate. Doch man hofft natürlich, dass die Zeit der Partnersuche begrenzt ist und möchte daher auch die Dauer der Mitgliedschaft möglichst kurz halten.

Den meisten ist dabei jedoch nicht klar, dass sich ihre Mitgliedschaft in einem der Portale der Betreiberfirma PE Digital GmbH automatisch um dieselbe Laufzeit verlängert, sollten sie nicht fristgerecht kündigen. Häufig geschieht dies sogar zu höheren Monatskosten, als man zuvor gezahlt hat.

Ungewollte Verlängerung der Vertrags – was nun?

Laut aktuellen Gerichtsentscheidungen handelt es sich bei Verträgen mit Partnerbörsen um sogenannte „Verträge höherer Art“ und für diese gilt ein gesondertes Kündigungsrecht. Häufig ist eine Beendigung des Vertrags zu jedem Zeitpunkt möglich, auch während der Erstlaufzeit.

Sollten Sie von einer ungewollten Vertragsverlängerung betroffen sein, können Sie nach der derzeitigen Rechtsprechung Ihr Geld zurück fordern, bzw. müssen gar nicht erst bezahlen.

Keine Kündigung per E-Mail?

Trotz eines gegenteiligen Urteils des Bundesgerichtshofs wurden früher Kündigungen per Email nicht akzeptiert. Mittlerweile werden Kündigungen per E-Mail aber akzeptiert, aber es kann deswegen immer noch zu Problemen und ungewollten Vertragsverlängerungen kommen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Zunächst einmal sollten Sie Parship/ Elitepartner zur Rückzahlung Ihres Geldes bzw. den Verzicht auf die Forderung schriftlich einfordern und dabei eine Frist von z.B. zehn Tagen setzen. Auch wenn dies vermutlich leider noch nicht dazu führt, dass Sie ihr Geld zurückerhalten, können wir so Parship/ Elitepartner nachträglich unsere Anwaltskosten “in Rechnung stellen”. Sie sollten das Geld möglichst nicht selbst einfach zurückbuchen, da dies häufig zu Komplikationen führt. Vor allem nicht, wenn Sie mit PayPal bezahlt haben.

Falls Sie bei der Formulierung der Forderung Hilfe benötigen oder auch im Anschluss daran, können Sie uns gerne kontaktieren. Sie erhalten zunächst Tipps für das weitere Vorgehen, bei einer Erstanfrage entstehen für sie dabei keinerlei Kosten. Wenn wir Sie vertreten dürfen, übernehmen wir die komplette Kommunikation mit der Gegenseite, sodass Sie sich nicht mehr darum kümmern müssen. Mithilfe unserer Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt folglich keine Rolle.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen über Parship und Elitepartner (PE Digital GmbH) zum Download oder Online ausfüllen:

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps über Parship und Elitepartner veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Parship & Elitepartner: Teurer Wertersatz nach Widerruf – aktuelle Rechtslage!

An Parship oder Elitepartner kommt man kaum vorbei, wenn man auf der Suche nach einem Datingportal ist. Beide Portale werden von der Firma PE Digital GmbH (Speersort 10, 20095 Hamburg) betrieben und alssen sich ihre Werbung im Fernsehen, Radio und Plakaten einiges kosten. Nach Werbeaussage von Parship “verliebt sich alle 11 Minuten ein Single”. Also versucht man nun sein Glück und meldet sich bei Parship an um das Datingportal zu testen. Parship klärt bei der Registrierung darüber auf, dass man ein 14-tägiges Widerrufsrecht besitzt. Na dann kann es ja gar nicht teuer werden, wenn einem Parship nicht gefällt.

Wirksamer Widerruf innerhalb von 14 Tagen

Entscheidet man sich den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, erleben viele eine böse Über­raschung: Parship akzeptiert zwar den Widerruf will aber für die bisherige Nutzung einen “Wertersatz” in Höhe von ca. 300€ u.a. für die bisher vermittelten Kontakte.

Amtsgericht Hamburg: Forderung von Parship/ Elitepartner ist unberechtigt

Wir halten die Forderung von Parship und Elitepartner für unberechtigt. Parship begründet seine Forderung mit einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 02.03.2017 (Az. 3 U 122/14); Gegenstand dieses Verfahrens waren jedoch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Irreführung. Das Hanseatische Oberlandes­gericht hat nicht festgestellt, ob die Berechnung des Wertersatzes richtig oder falsch ist. Das Amtsgericht Hamburg ist ebenfalls unserer Meinung und hat mit Urteil vom 21.11.2017 (Az. 25s C 373/17) festgestellt, dass Parship keinen Wertersatz verlangen kann. Begründet wird dies damit, dass Parship seine Kunden nicht ausreichend über die Folgen des Widerrufs belehrt hat. Parship habe demnach gegen §§ 357 Absatz 8 Satz 1 BGB verstoßen. Das Amtsgericht hat die Berufung jedoch zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Parship lässt Forderung durch Inkasso abilita GmbH eintreiben

Da es jedoch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, zeigt sich Parship weiterhin unbeeindruckt und beauftragt sogar ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Forderung. Meist wird das Inkassobüro abilita GmbH (Prüfeninger Str. 20, 93049 Regensburg) beauftragt.

Wir behandeln Ihr Problem vertraulich.

Sie erhalten von uns keinerlei Post nach Hause, außer Sie wünschen dies ausdrücklich. Wir legen für Sie eine passwortgeschützte WebAkte an und Sie erhalten eine E-Mail, wenn wir Ihnen eine neue Nachricht geschickt haben. Für uns gilt die anwaltliche Schweigepflicht, alles was Sie uns erzählen behandeln wir selbstverständlich vertraulich.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen über Parship und Elitepartner (PE Digital GmbH) zum Download oder Online ausfüllen:

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Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps über Parship und Elitepartner veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Abofalle “wowdating.de” der Firma Interyard – so reagieren Sie richtig

Die Konkurrenz beim Thema “Dating-Abofallen” ist leider sehr groß, viele Betreiber versuchen möglichst viele “Kunden” zu bekommen. Die Firma Interyard hat eine neue Seite wowdating.de. Hierbei handelt es sich bereits optisch um eine Kopie von den bekannten Portal bumshub.de

Auch hier wird dem Kunden ein 1€ Schnupperangebot angeboten – und versteckt am Ende der Bestellung steht im Kleingedruckten, dass sich der Vertrag nach dem Schnupperangebot um monatlich 89,90 Euro mit 6 Monaten Laufzwit verlängert. Und auf einmal soll man 539,40 Euro zahlen.

Falls Sie von der Rechnung überrscht sind: Zahlen Sie nichts – aber Sie sollten reagieren

In unserem früheren Rechtstipp finden Sie Tipps, was und wie Sie der Gegenseite schreiben sollten. Wir empfehlen nicht den “Kopf in den Sand zu stecken” und alles zu ignorieren. Nehmen Sie sich die Zeit und schreiben Sie die Interyard zumindest einmal (richtig) an. Sollten Sie näheren Informationen oder Unterstützung benötigen, schreiben Sie uns gerne.

Wir behandeln Ihr Problem vertraulich.

Sie erhalten von uns keinerlei Post nach Hause, außer Sie wünschen dies ausdrücklich. Wir legen für Sie eine passwortgeschützte WebAkte an und Sie erhalten eine E-Mail, wenn wir Ihnen eine neue Nachricht geschickt haben. Für uns gilt die anwaltliche Schweigepflicht, alles was Sie uns erzählen behandeln wir selbstverständlich vertraulich.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen über Interyard zum Download oder Online ausfüllen:

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Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps über Interyard veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

D.I.E. GmbH: Der Abofallenbetreiber Ideo Labs GmbH gibt sich einen neuen Namen

Über die Firma Ideo Labs haben wir bereits in verschiedenen Rechtsstipps berichtet. Mit Wirkung zum 01.04.2019 hat Ideo Labs sich nun in D.I.E. GmbH umbenannt. Die Adresse Rathausplatz 3, 40789 Monheim am Rhein bleibt gleich. Das “Geschäftsmodell” bleibt aber wohl das gleiche, zumindest berichten uns Mandanten immer noch davon, dass die Abofalle weiter besteht.

Wir empfehlen grundsätzlich keine Zahlung zu leisten

In unseren früheren Rechtstipps haben wir bereits Tipps gegeben, wie Sie selbst am Besten reagieren können. Die Umbennenung der Firma ändert hieran nichts. Sollten Sie näheren Informationen oder Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Wir behandeln Ihr Problem vertraulich.

Wir sind eine überwiegend digital arbeitende Kanzlei, somit erhalten Sie von uns keinerlei Post nach Hause, außer Sie wünschen dies ausdrücklich. Wir legen für Sie eine passwortgeschützte WebAkte an und Sie erhalten eine E-Mail, wenn wir Ihnen eine neue Nachricht geschickt haben. Für uns gilt die anwaltliche Schweigepflicht, alles was Sie uns erzählen behandeln wir selbstverständlich vertraulich.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen über D.I.E. (früherer Name: Ideo Labs GmbH) zum Download oder Online ausfüllen:

Durch den Einsatz einer persönlichen WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland.

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps über die D.I.E. GmbH veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Bewertungen der Anwaltskanzlei Hufschmid
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Achtung vor Euro Collect GmbH Inkasso: Rechnung über 1.015,40 € wegen Social Media Services LLC (Seitensprung.tv)

Seit Oktober 2018 berichten wir von den dubiosen Zahlungsaufforderung der Social Media Services LLC mit Sitz in den USA (30N Gould St Ste R, Sheridan, WY 82801, USA). Angeblich soll man auf der Homepage seitensprung.tv ein teures Abo geschlossen haben.

Unseren Mandanten ist diese Homepage bisher nicht bekannt. Zum Teil erhalten sogar 10 jährige Kinder derartige Rechnungen. Wir vermuten, dass die Social Media Services LLC die Daten irgendwie über die Homepage “Probenheld” erhalten hat, da viele unserer Mandanten sich in dieser Zeit dort angemeldet haben.

Nun wurde ein Inkassounternehmen mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt: Die Firma Euro Collect GmbH (Mittelstr. 11-13, 40789 Monheim am Rhein) verschickt Mahnschreiben per E-Mail und per Post.

Gefordert wird ein Betrag in Höhe von 1.015,40 €. Darin sind Mahngebühren, Inkassokosten und eine “Hauptforderung” in Höhe von 948,00 € enthalten.

Wir empfehlen keine Zahlung zu leisten.

Bisher hat die Gegenseite noch keinerlei Beweise vorgelegt, wie die Verträge zustande gekommen sein sollen. Auffallend ist, dass sehr viele Verträge am 18.10.2018 geschlossen worden sein sollen. Reagieren sollte man aber dennoch, vor allem wenn ein Inkassounternehmen tätig ist. Wenn man die Forderung nämlich nicht bestreitet, kann dies einen SCHUFA Eintrag zur Folge haben. Wir raten daher die Forderung zurückzuweisen, zu kündigen, die Anfechtung und den Widerruf zu erklären. Versenden Sie das Schreiben am besten so, dass Sie einen Zustellnachweis besitzen (z. B. per Einschreiben). Bewahren Sie den Nachweis mindestens drei Jahre auf.

Wir helfen Ihnen gerne

Falls Sie auf Nummer sicher gehen wollen und/ oder keine Lust haben sich selbst darum zu kümmern, können Sie sich gerne an uns wenden. Dann weisen wir für Sie die Forderung zurück. Durch den Einsatz einer persönlichen WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland. Rechtsschutzversicherung oder Beratungshilfescheine sind für unsere Kanzlei kein Problem. Wir helfen allen Geschädigten.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

DEUTSCHE REISE Verwaltungs GmbH ist insolvent! Ihre Reisewerte sind (noch) nicht verloren.

Die Deutsche Reise Verwaltungs GmbH wird wohl jeder Deutsche Reise Kunde kennen, da diese jahrelang die Saldoübersichten per Post verschickt hat. Außerdem war diese Firma der Ansprechpartner bei Fragen rund um das Thema Reisewerte.

Im Juni 2018 wurde nun gegen die Deutsche Reise Verwaltungs GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet:

DEUTSCHE REISE Verwaltungs GmbH, Dortmund, Königswall 38-40, 44137 Dortmund. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund (258 IN 27/18) vom 25.06.2018 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst (Amtsgericht Dortmund, HRB 25518)

Die Reisewerte sind aber noch nicht verloren!

Nach unseren Informationen hat die DEUTSCHE REISE Verwaltungs GmbH nämlich keine Reiseclub-Verträge selbst angeboten, sondern nur im Namen anderer Deutsche Reise Firmen gehandelt. Das bedeutet, dass wohl kein Kunde der Deutschen Reise einen Vertrag mit der nun insolventen Deutsche Reise Firma gehabt haben dürfte. Deshalb hat die Insolvenz für die meisten Kunden keine Auswirkungen auf die noch vorhandenen Reisewerte. Aber wer kann sagen, was in Zukunft passiert?

Was passiert, wenn die “richtige” Deutsche Reise insolvent wird?

In diesem Fall dürften Ihre Reisewerte bzw. Ihr gezahltes Geld wohl zum Großteil verloren sein. Man müsste dann die Zahlungen im Insolvenzverfahren anmelden. Erfahrungsgemäß bekommt man nur einen geringen Bruchteil nach vielen Jahren zurück. Wir empfehlen daher die Reisewerte entweder möglichst schnell zu verreisen – oder falls das nicht mehr wie früher gehen sollte (Stichwort: Vorkasse, keine Reisen für Dritte, nur noch 20% Anrechnung) auf Auszahlung klagen.

Unsere Kanzlei hat seit über 5 Jahren Erfahrung mit der Deutschen Reise. Falls Sie auch noch Reisewerte bei der Deutschen Reise liegen haben sollten, schreiben Sie uns völlig unverbindlich.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen über die Deutsche Reise zum Download oder Online ausfüllen:

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Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps über die Deutsche Reise veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Rechnung über 498 Euro von Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ) – Vorsicht Abofalle!

Vor einigen Wochen haben wir in einem Rechtstipp und der “Eiligen FAX-Mitteilung“ der Firma Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ) gewarnt.

Nun haben Mandanten die ersten Rechnungen erhalten. Gefordert wird ein Betrag in Höhe von 498,00 €. Also Beschreibung wird nur “Basisdatenschutz” angegeben. Auf der Rechnung ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei nur um einen Jahresbeitrag für das erste Jahr handelt. Wenn man sich das “Abofallen-Formular” anschaut, sollen Sie insgesamt 1.494 € netto für drei Jahre bezahlen. Falls der Vertrag nicht gekündigt wird, verlängert sich dieser sogar um jeweils ein Jahr weiter.

Wir empfehlen vorschnell keine Zahlung zu leisten.

Der Rechnung ist auch ein Überweisungsträger beigefügt. Die Zahlung in Höhe von 498 € soll nach Malta erfolgen, wie man anhand den ersten zwei Zeichen der IBAN (MT49 BNIF 1450 2000 0000 0049 8009 101) erkennen kann. Wenn Sie das Geld nach Malta überweisen besteht die große Gefahr, dass Sie das Geld nie wieder sehen werden.

Wenn Sie sich nun denken: “OK, ich zahle jetzt einfach die Rechnung, damit ich meine Ruhe habe” ist das leider keine gute Idee. Wie bereits geschrieben handelt es sich nur um eine Jahresgebühr. Die nächsten Jahre kommen sehr wahrscheinlich weitere Rechnungen. Und wenn die Gegenseite dann Klage einreicht, kann ein Gericht Ihre erste Zahlung als nachträgliche Genehmigung des Vertrags werten. Ganz unabhängig davon, ob Sie getäuscht wurden oder nicht.

Gerne helfen wir Ihnen die Forderung abzuwehren. Wenn Sie uns beauftragen kümmern wir uns um alles, Sie brauchen die Gegenseite also nicht mehr kontaktieren.

Falls Sie keinen Anwalt beauftragen möchten, schicken Sie der DAZ ein Schreiben und erklären Sie die Anfechtung und zudem hilfsweise die außerordentliche und auch ordentliche Kündigung und auch noch den Widerruf des Vertrages. Führen Sie in Ihrem Schreiben die Gründe auf, warum Sie sich getäuscht fühlen, wie z. B. dass Sie sich beim Unterschreiben nicht gewusst haben einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Versenden Sie das Schreiben z. B. vorab per E-Mail und Fax (mit Sendebericht) und zusätzlich per Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie den Zustellnachweis sehr gut auf.

Auf dem früheren Formular wurde noch die Adresse “DAZ, Zentrale Postverteilstelle, Lehnitzstrasse 11, 16515 Oranienburg” genannt. Jetzt findet sich nur noch folgende E-Mail-Adresse als Kontaktadresse: deutschland@zentraldatenschutz-europa.com. Eine Telefonnummer sucht man vergeblich.

Durch den Einsatz einer persönlichen WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage.

Hier finden Sie unseren Fragebogen über die Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ) zum Download oder Online ausfüllen:

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps über die Datenschutzauskunft-Zentrale veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Bewertungen der Anwaltskanzlei Hufschmid
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