Thomas Cook Insolvenz: Das sagen die Gerichte. Klagen gegen ZURICH Versicherung laufen

Unsere letzten Rechtstipps nach der Thomas Cook Insolvenz sind schon einige Zeit her. Aber wir waren fleißig, weshalb es nun wieder einmal einen Rechtstipp über den aktuellen Stand der Dinge gibt:

Unsere Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland waren nicht erfolgreich. Das ist die schlechte Nachrichten – die gute Nachricht dabei ist aber, dass uns das Gericht letztendlich davon überzeugt hat, dass die ZURICH Pauschalreisenversicherungen doch eigentlich 100% zahlen müsste. Aus diesem Grund haben wir mittlerweile schon viele Klagen gegen die ZURICH eingereicht.

Was sagen die Gerichte? Muss die ZURICH 100% zurückzahlen und nicht nur eine niedrige Quote?

Es gibt bis heute noch keine Urteile in unseren Klagen. Erste Hinweise geben jedoch Anlass zur Hoffnung, in den ersten mündlichen Verhandlungen hat das Amtsgericht Frankfurt einen Hinweis erteilt, dass für beide Seiten gute Argumente sprächen. Erste Urteile gibt es Ende OKtober 2021.

Was können Wir für Sie tun?

Sind Sie auch von der Insolvenz von

  • Thomas Cook Signature
  • Thomas Cook Signature Finest Selection
  • Thomas Cook International (TCI)
  • Neckermann Reisen
  • ÖGER TOURS
  • Bucher Reisen
  • Air Marin

betroffen? Dann kontaktieren Sie uns, am besten über das entsprechende Formular auf unserer Homepage. Ihre erste Anfrage bei unserer Kanzlei ist für Sie immer kostenlos. Wir rechnen gerne mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

Einfache Kommunikation mithilfe unserer Online WebAkte

Mithilfe unserer Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, Ihr Wohnort spielt folglich keine Rolle.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen zum Download oder Online ausfüllen:

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps nach der Insolvenz von Thomas Cook & Co. veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz prüft Staatshaftung bei Insolvenz von Thomas Cook / Neckermann / Öger Tours / Bucher/ Air Marin

Im Namen von Mandanten haben wir Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben, da wir der Ansicht sind, dass hier ein Fall für die Staatshaftung vorliegt. In einer ersten Antwort hat uns das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bereits zugesichert, dass derzeit überprüft wird, ob eine Staatshaftung möglich ist.

Die für die Insolvenz zuständige Zurich Versicherung hat inzwischen durch die von ihr beauftragte KAERA AG bekannt geben lassen, dass im Dezember die Entschädigungen an die Betroffenen ausgezahlt werden sollen. Aus Schreiben an unsere Mandanten von der KAERA AG wird deutlich, dass die Versicherungssumme nicht für alle Betroffenen ausreichen wird, weshalb nur nach einer bestimmten Quote entschädigt werden soll. Wie hoch diese ausfällt, wird ebenfalls im Dezember veröffentlicht. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die ausgezahlten Gelder deutlich hinter den geleisteten Zahlungen zurückbleiben.

Wir sind daher der Meinung, dass Sie als Geschädigte nicht bis Dezember abwarten müssen, da eine komplette Rückzahlung der Reisekosten nach Aussage der Zurich definitiv nicht erfolgen wird. Bereits jetzt stehen Forderungen von 250 Millionen Euro der Versicherungssumme von 110 Millionen Euro gegenüber und es ist anzunehmen, dass noch zahlreiche Forderungen ausstehen.

Auch Sie sind der Meinung, dass der Gesetzgeber es versäumt hat, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und die Bundesrepublik Deutschland daher in die Pflicht genommen werden sollte, um ihre Bürger zu entschädigen?

Kontaktieren Sie uns gerne, eine Erstanfrage ist dabei immer kostenlos. Wir prüfen für Sie, ob eine Klage gegen Deutschland in Ihrem persönlichen Fall sinnvoll ist.

Mithilfe unserer Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt folglich keinerlei Rolle. Wenn sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, prüfen wir, ob eine Abrechnung über diese möglich ist, sodass für Sie keine oder nur geringe Kosten (Selbstbeteiligung) entstehen.

Schreiben Sie uns am besten und einfachsten über das betreffende Formular auf unserer Homepage:

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen zum Download oder Online ausfüllen:

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps nach der Insolvenz von Thomas Cook & Co. veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Staatshaftung nach Pauschalreisen-Insolvenz: Warnung vom Bundesrat vor zu geringer Versicherung [Neckermann/ Bucher/ ÖGER Tours/ Thomas Cook Insolvenz]

Über die Insolvenz von

• Neckermann Reisen,
• Öger Tours,
• Bucher Reisen
• Thomas Cook Signature,
• Thomas Cook Signature Finest Selection und
• Air Marin

haben wir bereits in mehreren Rechtstipps berichtet. Mittlerweile stellt sich Frage, ob die Insolvenzen ein Fall für die Staatshaftung sind. Das Geld der Versicherung reicht nämlich nicht für alle, wie die Zuroch Versicherung durch die KAERA AG eingeräumt hat.

Die Staatshaftung könnte bestehen, da auch bereits der Bundesrat im Dezember 2016 wegen der 110-Millionen-Euro-Begrenzung große Bedenken hatte und folgende schriftliche Stellungnahme abgegeben hat:

a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die für die Haftung von Kundengeldabsicherern bei Insolvenz eines Reiseveranstalters festgelegte Höchstgrenze von 110 Millionen Euro pro Absicherer und Geschäftsjahr zu niedrig bemessen ist.
Allein im Geschäftsjahr 2014/2015 gaben die Deutschen 27,4 Milliarden Euro für vorab gebuchte Pauschalreiseleistungen aus (fvw, Deutsche Veranstalter 2015, Beilage zu Nr. 26 vom 18. Dezember 2015), 2001 waren es laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband nur 18,9 Milliarden Euro. Die Höchstgrenze wurde vor über 20 Jahren mit umgerechnet 110 Millionen Euro festgelegt und seither trotz dieser Steigerung und trotz Inflation nicht angepasst. Des Weiteren wird der Anwendungsbereich durch die neue Richtlinie erweitert, so dass dies zu einer Erhöhung des Absicherungs-bedarfs führen wird. Schließlich verweist die Begründung zum Gesetzentwurf darauf, dass der Schaden im größten Insolvenzversicherungsfall 30 Millionen Euro betragen habe. Das zeigt schon, dass der jetzige Höchstbetrag gerade einmal für drei Insolvenzen dieser Größenordnung vollständig ausreichen würde – ohne Berücksichtigung möglicher kleinerer Insolvenzfälle.

b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einführung einer flexiblen Höchstgrenze der Insolvenzabsicherung, beispielsweise in Abhängigkeit von dem jeweils abzusichernden Gesamtvolumen, zu prüfen. Nach Artikel 17 Absatz 2 und den Erwägungsgründen 39 und 40 der Richtlinie (EU) 2015/2302 muss der Insolvenzschutz “wirksam” sein und zwar auch in jedem vorhersehbaren, nicht gänzlich unwahrscheinlichen Einzelfall. Soweit sich die Begründung zum Gesetzentwurf auf Erwägungsgrund 40 am Ende beruft, so wird in diesem nur eine Begrenzungsbefugnis in Ausnahmefällen zugestanden (vgl. “In solchen Fällen […]”). Eine starre Höchstgrenze pro Absicherer erfasst jedoch alle Fälle. Sie gilt gleichermaßen für kleine Absicherer mit vernachlässigbarem Absicherungsvolumen sowie für Großabsicherer mit mehreren großen Reiseveranstaltern als Kunden und einem entsprechend großen Absicherungsvolumen. Für Letztere ist die Wirksamkeit des Insolvenzschutzes bei einer so niedrig bemessenen, starren Grenze nicht gesichert.

c) Im Falle der Beibehaltung eines starren Höchstbetrags bittet der Bundesrat, diesen zumindest zu erhöhen und durch eine entsprechende Regelung sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einer Unternehmerinsolvenz betroffen sind, bei einer Überschreitung der Höchstgrenze nicht vollkommen leer ausgehen. Da die Erstattung jeweils “unverzüglich” (§ 651r Absatz 3 Satz 2 BGB) erfolgen muss, ist nicht ausgeschlossen, dass der Absicherer bei einer Insolvenz gegen Ende seines Geschäftsjahres Erstattungen bereits bis zur Höchstgrenze ausgezahlt hat. Laut der Begründung des Gesetzentwurfes ist eine anteilige Rückforderung nur für eine unter Vorbehalt geleistete Erstattung vorgesehen. Hat der Ab-icherer bisher vorbehaltlos erstattet, so müsste er an den von der letzten Insolvenz betroffenen Reisenden keinerlei Erstattungen mehr leisten, sofern die Höchstgrenze schon erreicht ist. Gleichzeitig gilt es zu verhindern, dass Reisende, die vorbehaltslos eine Erstattung erhalten haben, am Jahresende mit einer unerwarteten Rückzahlungsforderung konfrontiert werden

Im Auftrag unserer Mandanten haben wir nun die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert Stellung zu nehmen und zu bestätigen, dass diese für die Schäden aufkommen. Wir sind auf die Antwort sehr gespannt. Wir finden, dass jeder Pauschalreisende, der sein Geld nach einer Paschalreise nicht komplett zurück erhält, seine Zahlung von der Bundesrepublik Deutschland erhalten sollte.

Bekommen Sie das Geld für Ihre Reise auch nicht (vollständig) zurück?

Sie können uns gerne schreiben, eine Erstanfrage ist bei uns immer kostenlos. Gerne prüfen wir für Sie, ob eine Klage gegen Deutschland Sinn macht. Mithilfe einer eigenen Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt also keine Rolle. Wir rechnen auch mit Rechtsschutzversicherungen ab, wenn Sie eine Rechtsschutz besitzen.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Thomas Cook Pleite: Ein Fall für die Staatshaftung! Das Geld der Versicherung reicht nicht für alle

Es gibt leider keine guten Neuigkeiten nach der Insolvenz von Thomas Cook und den Tochtergesellschaften Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Air Marin und Thomas Cook Signature: Die Zahlungen der Zurich Versicherung sind auf insgesamt 110 Mio. Euro begrenzt – und das Geld reicht definitiv nicht für alle. Das hat nun der Abwickler der Zurich – die KAERA AG – in einem aktuellen Schreiben auch bestätigt. Wir erwarten, dass die Kunden alle nur einen geringen Bruchteil ihrer Forderung zurück erhalten.

Deutschland verstößt gegen die Pauschalreisen-Richtlinie der EU!

Die Beschränkung der Versicherungssumme auf 110 Mio. Euro besteht in dieser Höhe etwa seit Mitte der 90er (!) Jahre in Deutschland. Damals gab es eine Haftung von 200 Mio DM (= ca. 100 Mio €) und wurde seitdem somit nicht wesentlich erhöht, obwohl das deutsche Gesetz (§651r BGB) erst letztes Jahr geändert wurde. Der Gesetzgeber hat diese niedrige Begrenzung trotz vieler Kritiken beibehalten. Und das obwohl die “Pauschalreisen-Richtlinie” der EU folgendes fordert:

“Die Sicherheit […] muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken. Sie muss die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen den Anzahlungen und endgültigen Zahlungen und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz des Veranstalters.”

Die deutsche Beschränkung der Summe auf pauschal 110 Mio Euro bietet diese Sicherheit nicht. Wir sind daher der Meinung, dass der Gesetzgeber gegen die EU-Richtlinie verstößt. Und aus diesem Grund ist dies ein Fall für die Staatshaftung.

Wie können wir Ihnen helfen?

Schreiben Sie uns einfach Ihr Problem; gerne prüfen wir für Sie, ob eine Klage gegen Deutschland Sinn macht. Bei einer Erstanfrage entstehen für sie keinerlei Kosten. Mithilfe einer eigenen Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt also keine Rolle.

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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Nach Thomas Cook-Insolvenz: Was passiert mit Condor, Neckermann, Bucher Reisen und Öger Tours?

Wie man der Presse entnehmen konnte, sind die Bemühungen, den britischen Touristikkonzern Thomas Cook zu retten, gescheitert. Nach eigenen Angaben des Konzerns sei am Morgen des 23.09.2019 für die Thomas Cook Group plc auch bereits ein Insolvenzantrag gestellt worden.

Zur Thomas Cook Group plc gehören auch Tochtergesellschaften, wie z.B.

  • Condor,
  • Neckermann Reisen,
  • Bucher Last Minute,
  • Öger Tours,
  • Air Marin und
  • Thomas Cook Signature.

Der Verkauf von Reisen wurde nach weiteren Angaben bereits gestoppt, da nicht garantiert werden könne, dass gebuchte Reisen mit Abreisedatum ab dem 23.09.2019 stattfinden. Die Thomas Cook GmbH lotet nach eigenen Angaben „noch letzte Optionen aus“ heißt es weiter. Sollten diese scheitern, sehe sich auch die Thomas Cook GmbH nach eigenen Angaben gezwungen, auch für die Thomas Cook GmbH und weitere Gesellschaften Insolvenz zu beantragen.

Haben Sie einen Flug mit Thomas Cook oder ein Tochterunternehmen (z.B. Condor) gebucht, welcher nun „gecancelt“ wurde?

In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, sich den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen erstatten zu lassen oder aber sich umbuchen zu lassen und einen anderen Flug zu nehmen.
Hat Thomas Cook Sie erst 14 Tage oder noch kürzer vor dem Abflugtermin über die Annullierung informiert haben Sie möglicherweise zusätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung in Höhe von EUR 125,00 bis zu EUR 600,00.

Sollte über das Vermögen der Thomas Cook Group plc tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssten Ihre Ansprüche zudem im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

Haben Sie eine Pauschalreise über Thomas Cook oder eine Tochterfirma (z.B. Neckermann Reisen oder Öger Tours) gebucht?

Bei einer Pauschalreise ist Vertragspartner in der Regel nicht die Fluggesellschaft, sondern der Reiseveranstalter. Wird ihr Flug gestrichen, muss der Veranstalter daher eine andere Transportmöglichkeit finden. Fällt der Urlaub komplett aus, haben Sie ggf. einen Anspruch auf Rückerstattung und gegebenenfalls Schadensersatz wegen „entgangener Urlaubsfreuden“ oder aber einen Anspruch auf eine gleichwertige Reise ohne Mehrpreis.

Darüber hinaus müssen Veranstalter von Pauschalreisen ihren Kunden zum Nachweis einer Versicherung einen Sicherungsschein übergeben. Diese Versicherung schützt, wenn der Veranstalter insolvent werden sollte, dass die Reise entweder wie geplant stattfindet oder aber Kunden ihr Geld zurückerhalten. Die Insolvenz der der Thomas Cook Group plc sowie die drohende Insolvenz der Thomas Cook GmbH und deren Tochtergesellschaften würde in diesem Fall daher gar keine Rolle spielen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie einen (evtl. bereits gestrichenen) Flug mit Thomas Cook oder aber eine Pauschalreise über Thomas Cook oder einer Tochtergesellschaft gebucht haben und auf Nummer sicher gehen wollen schreiben Sie uns einfach. Bei einer Erstanfrage entstehen für sie keinerlei Kosten. Wenn wir Sie vertreten dürfen, übernehmen wir die komplette Kommunikation mit der Gegenseite, sodass Sie sich nicht mehr darum kümmern müssen. Mithilfe einer eigenen Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt also keine Rolle.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt