Staatshaftung nach Pauschalreisen-Insolvenz: Warnung vom Bundesrat vor zu geringer Versicherung [Neckermann/ Bucher/ ÖGER Tours/ Thomas Cook Insolvenz]

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haben wir bereits in mehreren Rechtstipps berichtet. Mittlerweile stellt sich Frage, ob die Insolvenzen ein Fall für die Staatshaftung sind. Das Geld der Versicherung reicht nämlich nicht für alle, wie die Zuroch Versicherung durch die KAERA AG eingeräumt hat.

Die Staatshaftung könnte bestehen, da auch bereits der Bundesrat im Dezember 2016 wegen der 110-Millionen-Euro-Begrenzung große Bedenken hatte und folgende schriftliche Stellungnahme abgegeben hat:

a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die für die Haftung von Kundengeldabsicherern bei Insolvenz eines Reiseveranstalters festgelegte Höchstgrenze von 110 Millionen Euro pro Absicherer und Geschäftsjahr zu niedrig bemessen ist.
Allein im Geschäftsjahr 2014/2015 gaben die Deutschen 27,4 Milliarden Euro für vorab gebuchte Pauschalreiseleistungen aus (fvw, Deutsche Veranstalter 2015, Beilage zu Nr. 26 vom 18. Dezember 2015), 2001 waren es laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband nur 18,9 Milliarden Euro. Die Höchstgrenze wurde vor über 20 Jahren mit umgerechnet 110 Millionen Euro festgelegt und seither trotz dieser Steigerung und trotz Inflation nicht angepasst. Des Weiteren wird der Anwendungsbereich durch die neue Richtlinie erweitert, so dass dies zu einer Erhöhung des Absicherungs-bedarfs führen wird. Schließlich verweist die Begründung zum Gesetzentwurf darauf, dass der Schaden im größten Insolvenzversicherungsfall 30 Millionen Euro betragen habe. Das zeigt schon, dass der jetzige Höchstbetrag gerade einmal für drei Insolvenzen dieser Größenordnung vollständig ausreichen würde – ohne Berücksichtigung möglicher kleinerer Insolvenzfälle.

b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einführung einer flexiblen Höchstgrenze der Insolvenzabsicherung, beispielsweise in Abhängigkeit von dem jeweils abzusichernden Gesamtvolumen, zu prüfen. Nach Artikel 17 Absatz 2 und den Erwägungsgründen 39 und 40 der Richtlinie (EU) 2015/2302 muss der Insolvenzschutz “wirksam” sein und zwar auch in jedem vorhersehbaren, nicht gänzlich unwahrscheinlichen Einzelfall. Soweit sich die Begründung zum Gesetzentwurf auf Erwägungsgrund 40 am Ende beruft, so wird in diesem nur eine Begrenzungsbefugnis in Ausnahmefällen zugestanden (vgl. “In solchen Fällen […]”). Eine starre Höchstgrenze pro Absicherer erfasst jedoch alle Fälle. Sie gilt gleichermaßen für kleine Absicherer mit vernachlässigbarem Absicherungsvolumen sowie für Großabsicherer mit mehreren großen Reiseveranstaltern als Kunden und einem entsprechend großen Absicherungsvolumen. Für Letztere ist die Wirksamkeit des Insolvenzschutzes bei einer so niedrig bemessenen, starren Grenze nicht gesichert.

c) Im Falle der Beibehaltung eines starren Höchstbetrags bittet der Bundesrat, diesen zumindest zu erhöhen und durch eine entsprechende Regelung sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einer Unternehmerinsolvenz betroffen sind, bei einer Überschreitung der Höchstgrenze nicht vollkommen leer ausgehen. Da die Erstattung jeweils “unverzüglich” (§ 651r Absatz 3 Satz 2 BGB) erfolgen muss, ist nicht ausgeschlossen, dass der Absicherer bei einer Insolvenz gegen Ende seines Geschäftsjahres Erstattungen bereits bis zur Höchstgrenze ausgezahlt hat. Laut der Begründung des Gesetzentwurfes ist eine anteilige Rückforderung nur für eine unter Vorbehalt geleistete Erstattung vorgesehen. Hat der Ab-icherer bisher vorbehaltlos erstattet, so müsste er an den von der letzten Insolvenz betroffenen Reisenden keinerlei Erstattungen mehr leisten, sofern die Höchstgrenze schon erreicht ist. Gleichzeitig gilt es zu verhindern, dass Reisende, die vorbehaltslos eine Erstattung erhalten haben, am Jahresende mit einer unerwarteten Rückzahlungsforderung konfrontiert werden

Im Auftrag unserer Mandanten haben wir nun die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert Stellung zu nehmen und zu bestätigen, dass diese für die Schäden aufkommen. Wir sind auf die Antwort sehr gespannt. Wir finden, dass jeder Pauschalreisende, der sein Geld nach einer Paschalreise nicht komplett zurück erhält, seine Zahlung von der Bundesrepublik Deutschland erhalten sollte.

Bekommen Sie das Geld für Ihre Reise auch nicht (vollständig) zurück?

Sie können uns gerne schreiben, eine Erstanfrage ist bei uns immer kostenlos. Gerne prüfen wir für Sie, ob eine Klage gegen Deutschland Sinn macht. Mithilfe einer eigenen Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt also keine Rolle. Wir rechnen auch mit Rechtsschutzversicherungen ab, wenn Sie eine Rechtsschutz besitzen.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen zum Download oder Online ausfüllen:

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps nach der Insolvenz von Thomas Cook & Co. veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

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