KfT GmbH: Doppelte Kosten durch doppelte Verträge nach Tarifwechsel? (Kanzlei für Telekommunikation)

Seit Mai 2017 beschweren sich unsere Mandanten über die Firma Kft GmbH, Kanzlei für Telekommunikation (Fleetplatz 1-7, 21035 Hamburg). Unsere Mandanten berichten uns folgendes:

Die Firma KfT vereinbart meist telefonisch einen Beratungstermin mit potentiellen Geschäftskunden und bietet eine Überprüfung der bestehenden Handyverträge an. Meist erscheint ein Berater, teilweise im Auftrag einer Firma namens Sim-Com GmbH über dir bereits mehrere Rechtstipps geschrieben haben.

Unterschreiben Sie nicht vorschnell das “Beratungsprotokoll”

Nach dem Beratungsgespräch erstellt der Berater ein „Beratungsprotokoll“. Hierbei handelt es sich jedoch nicht (nur) um ein Beratungsprotokoll, sondern gleich um einen festen Vertrag. Unterschreibt man diesen, hat man bereits einen Vertrag geschlossen.

Unsere Mandanten haben sich aus verschiedenen Gründen von den Mitarbeitern von KfT bzw. Sim-Com unzureichend beraten gefühlt:

  • Während dem Gespräch soll nicht ausführlich darüber aufgeklärt worden sein, dass die alten Mobilfunkverträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit parallel weiterlaufen. Man zahlt somit über einen langen Zeitraum die Grundgebühr „doppelt“, da auch der alte Handyprovider grundsätzlich auf seine Grundgebühr besteht.
  • Außerdem sollen bei der Berechnung der Ersparnis teilweise während dem Beratungsgespräch die Bruttopreise des alten Handyvertrages mit dem Nettopreis des neuen Vertrages verglichen worden sein.
  • Teilweise wurde unseren Mandanten auch gesagt, dass es sich bei dem Beratungsprotokoll auch wirklich nur um einen Beratungsprotokoll und nicht um einen richtigen Vertrag. Es wurde
    versprochen, dass man dann noch ein maßgeschneidertes Angebot erhält.

Sie fühlen sich getäuscht?

Es reicht nicht, wenn Sie den Vertrag nur widerrufen, da für gewerbliche Kunden kein gesetzliches Widerrufsrecht vorgesehen ist. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob Sie Vertrag vielleicht nicht doch als Verbraucher geschlossen haben. Wir empfehlen Ihnen daher auf Nummer sicher zu gehen und alle Verträge in einem Schreiben zu widerrufen, anzufechten, außerordentlich und hilfsweise ordentlich zu kündigen. Beschreiben Sie hierbei auch die Gründe für die Anfechtung, also warum Sie sich z. B. getäuscht fühlen. Wir empfehlen Ihnen, das Schreiben vorab per E-Mail und dann z. B. per Einschreiben gegenüber KfT GmbH (und evtl. auch an Sim-Com) und gegenüber dem neuen Handyanbieter zu versenden. Bewahren Sie die Zustellnachweise mindestens drei Jahre auf.

Reaktionen auf unser Anwaltsschreiben

Viele Mandanten beauftragen uns bereits mit der Anfechtung und der Rückabwicklung der neuen Handyverträge, damit hier keine Fehler geschehen. Unserer Erfahrung nach wird von dem neuen Handyanbieter eine vorzeitige Beendigung des Vertrages zunächst nicht akzeptiert und versendet Vertragsunterlagen und SIM-Karten an die neuen Kunden. KfT teilt mit, dass Gewerbetreibende den Vertrag nicht widerrufen können und verweist auf die Richtigkeit des Beratungsprotokolls.
Es ist auf jeden Fall schnelles Handeln notwendig, nachdem sie festgestellt haben, dass sie sich getäuscht fühlen. Die Anfechtung muss nämlich laut Gesetz unverzüglich erklärt werden, nachdem man von seinem Fehler/ einer etwaigen Täuschung erfahren hat. Wenn man zu lange wartet, läuft man große Gefahr Rechte zu verlieren und ist dann an die neuen Verträge gebunden.

Je schneller man reagiert besteht die Möglichkeit, dass wir auch eine eventuelle Portierung Ihrer Rufnummern von Ihrem derzeitigen Handyanbieter stoppen können. Hierbei können wir Ihnen ebenfalls helfen.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen über die Firma KfT GmbH zum Download oder Online ausfüllen:

Durch den Einsatz einer persönlichen WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland.

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps über KfT veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Mahnung von Büro & Abrechnungsservice Mark GmbH im Auftrag von Regista Ltd. / Europe Reg / Gewerbe-Meldung.de

Über die Firma Regista Ldt (vormals: Europe Reg Ltd) aus Malta berichten wir nun bereits seit über 1,5 Jahren in unseren Rechtstipps.

Regista Ltd. bleibt weiterhin hartnäckig und beauftragt nun eine neue Firma mit dem Eintreiben der Forderung: Diesmal ist es die „Büro & Abrechnungsservice Mark GmbH“ mit Sitz in der Torgauer Str. 231-233 in Leipzig. Die Anschrift kommt vielleicht einigen bekannt vor: Bei der Firma handelt es sich um Firma AN-Meldung GmbH, über die wir bereits im Januar 2017 berichtet haben. Diese Firma wurde aktuell in die „Büro & Abrechnungsservice Mark GmbH“ umbenannt.

Inhalt des Mahnschreibens

Das Mahnschreiben wird wieder per Post versandt und es wird eine sehr kurze Frist von nur vier Tagen zur Zahlung gesetzt um wohl den Druck zu erhöhen. Falls man nicht zahlt wird angekündigt, dass „der gesamte Vorgang an eine maltesische Detektei“ übergeben wird. Was auch immer diese mysteriöse Drohung bedeutet.

Wie können Sie reagieren?

Wir empfehlen, nicht vorschnell zu bezahlen und sich nicht „einschüchtern“ zu lassen. Überhaupt nicht zu reagieren, ist aber auch nicht empfehlenswert, die Forderung sollte zumindest einmal zurückgewiesen werden. Gerne erklären wir für Sie die Anfechtung und beantworten Ihnen Ihre Fragen. Unseren Mandanten empfehlen wir grundsätzlich, keine Zahlung zu leisten.

Bislang ist in den letzten 1,5 Jahren noch keiner unserer Mandanten verklagt worden, nachdem wir beauftragt wurden. Es bleibt aber abzuwarten, was sich die Regista Ltd in Zukunft noch alles einfallen lässt.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

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Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps über Gewerbe-Meldung.de veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Telefonische Klageandrohung von Regista (Europe Reg/Gewerbe-Meldung.de): Anrufe von ECS Financial

Viele Geschädigte der Firma Regista Ltd erhalten zur Zeit einen Anruf der Firma ECS Financial Pro Ltd. IDie Firma ESC Financial erinnert die „Kunden“ daran, dass noch eine Rechnung nicht bezahlt wurde. Wenn man nicht umgehend bezahlt, wird eine Klage angedroht.

Leisten Sie nicht vorschnell eine Zahlung

Falls Sie eine Zahlung leisten, kann dies vor Gericht als Genehmigung des Vertrags gesehen werden. Dann müssten Sie schlimmstenfalls auch die weiteren Jahresgebühren bis zum Ende der Vertragslaufzeit (mindestens drei Jahre). Das wären dann mindestens Zahlungen in Höhe von 1.044,00 € netto, da Regista für die ersten drei Jahre immer jährlich Kosten in Höhe 348,00 € netto verlangt. Wenn man nicht reagiert und alle Schreiben unbeantwortet lässt, verlängert sich der (angebliche) Vertrag jeweils automatisch um ein Jahr.

Richtiges Vorgehen

Wir können nur jedem empfehlen, sich auf keine telefonischen Diskussionen einzulassen und das Telefonat sofort zu beenden. Aus Beweisgründen sollten Sie sich schriftlich an die Gegenseite wenden und die Forderung zurückweisen (falls noch nicht geschehen). Und zwar so, dass Sie einen Zustellnachweis besitzen, z. B. per Einschreiben mit Rückschein.

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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Achtung von „Gewerbe-Meldung“ der Regista Ltd: Teure Rechnung von der AN-Meldung GmbH aus Leipzig

Über die früheren Schreiben der „Gewerbe-Meldung.de“ haben wir bereits in unseren Rechtstips berichtet.

Mittlerweile hat sich die Firma „Europe REG Services Ltd“ in „Regista Ltd.“ ebenfalls mit Sitz in Malta (3A Edge Water Complex, Elia Zammit Street, St. Julians in Malta) umbenannt. Dies ergibt sich aus den Korrektur-Rechnungen, die derzeit an unsere Mandanten versandt werden. Bei diesen Rechnungen fällt außerdem auf, dass nun nicht mehr die 19% USt gefordert wird. Jetzt beläuft sich der Rechnungsbetrag „nur“ noch auf 348,00 € netto für das erste Jahr.

Bei der Rechnung handelt es sich aber jedoch nur um die erste Jahresrechnung. Würde man nun diese Rechnung bezahlen, kann dies als nachträgliche Genehmigung des 3-Jahres-Vertrags gewertet werden.

Wie sollen Sie sich verhalten?

Wir empfehlen grundsätzlich keine Zahlung zu leisten. So oder so sollten Sie aber unbedingt reagieren und Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen. Erklären Sie hierbei unter anderem den Widerruf, die Anfechtung und hilfsweise Kündigung des Vertrages und führen Sie hierbei die Gründe auf, warum Sie den Vertrag überhaupt nicht abschließen wollten – also z.B. dass Sie die kostenpflichtige Klausel nicht gesehen haben und das ganze Schreiben wie ein behördliches Formular ausgesehen hat.

Gerne können wir die Abwehr der Forderung für Sie übernehmen.

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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Inkasso GCS Financial Pro mahnt für Europe Reg Services: Zahlung von 445,92 € wird gefordert

Die Europe Reg hat das Inkassounternehmen GCS Financial Pro (German Collection Service Financial Pro GmbH) aus Berlin mit der Einziehung der Forderungen beauftragt und verschcikt Zahlungsaufforderungen an deren Kunden. Hierbei wird eine Frist von 10 Tagen gesetzt und man soll einen Betrag von 445,92 € zahlen.

Achtung: Bei der Rechnung handelt es sich nur um einen Teilbetrag über das erste Jahr!

Hierbei wird aber nur die „fällige Rechnung“ über den ersten Jahresbeitrag von 348,00 € netto geltend gemacht. Falls man sich nun denkt „Na gut, dann zahle ich die Rechnung, dann habe ich hoffentlich meine Ruhe“ wird man sehr wahrscheinlich in einem Jahr wieder eine neue Rechnung von Europe Reg erhalten – und zwar über den zweiten Jahresbeitrag in Höhe von weiteren 348 €. Eine Zahlung hilft in diesem Fall also nichts, wenn man den Vertrag loswerden möchte. Auch nach drei Jahren ist nicht automatisch Schluss, da sich der Vertrag immer wieder um ein Jahr verlängert, falls man gar nicht reagiert.

Wie können Sie sich zur Wehr setzen?

In unseren früheren Rechtstipps über Gewerbe-Meldung.de haben wir schon ausführliche Tipps gegeben, was Sie selbst unternehmen können. Insbesondere soltlen Sie die Anfechtung und die außerordentliche Kündigung erklären.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung gegen die Firma Europe Reg oder das Inkassounternehmen GCS Financial Pro?

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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Sim-Com GmbH: Doppelte Kosten durch doppelte Verträge nach Tarifwechsel?

Viele unserer Mandanten haben Probleme bei Verträgen mit der Firma Sim-Com:

Die Firma Sim-Com GmbH (An der Spreeschanze 10, 13599 Berlin) vereinbart mit unseren Mandanten telefonisch einen Beratungstermin mit Geschäftskunden. Sim-Com bietet eine Überprüfung der bestehenden Handyverträge an. Von dem persönlichen Beratungsgespräch wird ein Beratungsprotokoll erstellt und man erhält Angebote für neue Verträge. Im Idealfall entscheidet man sich nun für einen Tarifwechsel seines Mobilfunkvertrages und erteilt Sim-Com eine Vollmacht, damit diese einen Tarifwechsel veranlassen kann. Soweit so gut.

Unregelmäßigkeiten bei der Beratung

Unsere Mandanten haben uns jedoch unabhängig voneinander berichtet, dass diese sich aus unterschiedlichen Gründen nicht richtig beraten gefühlt haben. Diese Gründe wurden uns berichtet:

  • Der Berater hat während des Gesprächs nicht deutlich darauf hingewiesen habe, dass der alte Mobilfunkvertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit parallel weiterläuft. Dies hat zur Folge, dass unsere Mandanten über einen langen Zeitraum die Grundgebühr „doppelt“ zahlen müssen: Einmal an den alten und einmal an den neuen Handy-Provider.
  • Außerdem seien teilweise während dem Beratungsgespräch die Bruttopreise des alten Handyvertrages mit dem Nettopreis des neuen Vertrages verglichen worden.

Fühlen Sie sich ebenfalls getäuscht?

Es reicht nicht, dass Sie den Vertrag einfach nur zu widerrufen, da für gewerbliche Kunden kein gesetzliches Widerrufsrecht vorgesehen ist. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob Sie den Vertrag vielleicht nicht doch als Verbraucher geschlossen haben. Wir empfehlen daher vorsorglich, alle Verträge in einem Schreiben zu widerrufen, anzufechten, außerordentlich und hilfsweise ordentlich zu kündigen. Führen Sie hierbei auch die Gründe für die Anfechtung auf, also warum Sie sich z. B. getäuscht fühlen. Wir empfehlen Ihnen das Schreiben vorab per E-Mail und dann z.B. per Fax oder Einschreiben an Sim-Com und an den neuen Handyanbieter zu verschicken. Den Zustellnachweis müssen Sie mindestens drei Jahre lang aufbewahren.

Unserer Erfahrung nach akzeptiert Sim-Com meist die vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht und teilt mit, dass Gewerbetreibende den Vertrag nicht widerrufen können. Der neue Handyanbieter zeigt sich zumindest am Anfang auch nicht beeindruckt und versendet Vertragsunterlagen und SIM-Karten an die neuen Kunden.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung gegen Sim-Com oder Ihren neuen Handyanbieter?

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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Gewerbe-Meldung.de – Drohung von Europe Reg mit Eintragung ins “amerikanische Handelsregister”

Europe Reg verschickt nun Serien-E-Mails an unsere Mandanten, in welchen angekündigt wird, die Forderung an ein Inkassobüro zu übergeben und in das „amerikanische Handelsregister“ eintragen zu lassen. Europe Reg droht unverhohlen damit, dass dadurch die eigene Kreditwürdigkeit herabgestuft wird. Gleichzeitig wird eine kurze Zahlungsfrist von drei Tagen gesetzt.

Drohung mit einer schlechten Kreditwürdigkeit ist unzulässig

Unserer Ansicht (und der Ansicht einiger Gerichte) nach ist eine Drohung mit einer schlechten Kreditwürdigkeit und einem Eintrag in ein Schuldenregister nicht erlaubt, wenn die Forderung bestritten wird. Wir empfehlen unseren Mandanten auch aus diesem Grund, keine Zahlung zu leisten.

Mehr Infos zur Gewerbe-Meldung und Tipps über das weitere Vorgehen finden Sie in unseren Rechtstipps.

Falls Sie rechtliche Hilfe benötigen, sind wir Ihnen gerne behilflich.

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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

„Gewerbe-Meldung.de“: Maltesisches Recht soll gelten? Forderung von Europe Reg (Regista. Ltd)

Über die Machenschaften von „Gewerbe-Meldung.de“ haben wir bereits in unseren Rechtstipps berichtet.

Als Reaktion auf unser Anwaltsschreiben verweist die Gegenseite u. a. auf § 9 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

„Sofern in diesen AGB nicht die Gültigkeit deutschen Rechts vereinbart worden ist, ist für das Auftragsverhältnis maltesisches Recht maßgeblich.“

Diesen AGB soll man zugestimmt haben. Tatsächlich findet sich auf dem unterzeichneten Formular des „Geschädigten“ nicht nur die hohen Kosten von 1.242,36 € brutto im Kleingedruckten, sondern auch der folgender Satz:

„Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen unter: …“

Wie ist die Rechtslage?

Ob ein derartiger Hinweis grundsätzlich ausreicht ist bislang vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Das Oberlandesgericht Bremen hat ins seinem Urteil vom 11.02.2004 (Az. 1 U 68/03) entschieden, dass zwischen Unternehmen eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Hinweis auf eine Internetadresse grundsätzlich möglich ist, wenn erkennbar auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird.

Wir vertreten die Auffasung, dass weder die teure Preisklausel noch der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbar sind. Beide Informationen sind im Fließtext “versteckt”. Unsere AMdnanten hätten den Vertrag nämlich niemals unterschrieben, wenn das Kleingedruckte eben nicht klein gedruckt sondern deutlich erkennbar gewesen wäre.

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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Deutsche Reise: Kein Urlaub mehr mit der Famile? Probleme bei Anrechnung von Reisewerten für „Dritte“

Ein typischer Urlaub: Sie buchen eine Reise für sich, Ihre Familie oder für Freunde. Bislang hat die Deutsche Reise die Reisewerte für alle Reiseteilnehmer zumindest theoretisch angerechnet – auch wenn man dann meist in der Praxis Probleme mit der Auszahlung bekommen hat. Neuerdings erhalten wir von der Deutschen Reise Schreiben, wonach eine Reisewertanrechnung nur noch für Kunden des „ReiseSparClubs“ der Deutschen Reise möglich sein soll. Das bedeutet für den Kunden: Eine Reisebuchung für Familie und Freunde ist zwar weiterhin möglich ist, aber die angesparten Reisewerte können nur noch für seine eigenen Reise angerechnet werden. Damit dürfte für viele Kunden eine Reisebuchung mit der Familie nicht mehr möglich sein.

Akzeptieren Sie diese Beschränkung nicht!

Wir halten dies – wie viele anderen Regelungen/ Änderungen der Deutschen Reise – für grob vertragswidrig. Wir empfehlen Ihnen, sich auf diese Bedingung nicht einzulassen und ausdrücklich zu widersprechen. Falls Sie bei oder anch der Buchung Ihrer Reise rechtliche Hilfe gegen die Deutsche Reise benötigen, sind wir Ihnen gerne behilflich.

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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Deutsche Reise: Erhöhung der Lastschrift auf 83,70 € – ohne vorherige Genehmigung!

Seit Anfang Mai 2016 bucht die Deutsche Reise bei vielen unserer Mandanten monatlich 83,70€ – anstelle der vereinbarten 69,75€ – ab. Über diese einseitige Änderung wurden unsere Mandanten nicht einmal informiert. Keiner hat der Deutschen Reise hierzu eine Erlaubnis erteilt.

Anhand der von uns angeforderten Saldenübersichten ergibt sich zudem, dass weiterhin nur 75 Reisewerte dem Reisewertkonto gutgeschrieben werden. Man erhält somit keinen Bonus mehr. Begründet wird dies alles mit „neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und „hoher Kosten“.

Erhöhung der Beiträge ist unzulässig

Auch diese Erhöhung der Abbuchungen seitens der Deutschen Reise stellt ist für uns ein klarer Vertragsbruch; wir empfehlen daher schriftlich (per Einschreiben-Rückschein) die außerordentliche Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung, den Rücktritt und den Widerruf zu erklären; nennen Sie dabei diese Gründe:

  • Pflicht zur Vorkasse bei Reisebuchung, obwohl genügen Reisewerte vorhanden sind
  • Auszahlung von Reisewerten in Höhe von nur ca. 20% des Reisepreises
  • einseitige Erhöhung der monatlichen Abbuchung bei gleichbleibenden Reisewerten

Fordern Sie die Deutsche Reise in demselben Schreiben zur Rückzahlung aller Reisewerte innerhalb von 10 Tagen auf. Achten Sie aber darauf, dass Sie Ihrem richtigen Vertragspartner schreiben: Dies kann entweder die Deutsche Reise Touristik GmbH, die ReiseClub D GmbH & Co. KG oder die Deutsche Reise International S.L. mit Sitz in Spanien sein.

Falls Sie rechtliche Hilfe gegen die Deutsche Reise benötigen, sind wir Ihnen gerne behilflich und können auch bereits die Kündigung an den richtigen Vertragspartner für Sie übernehmen.

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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt