Bereits in mehreren Rechtstipps haben wir über die Folgen der Insolvenz des Reiseanbieters Thomas Cook berichtet und Tipps für Ihr weiteres Vorgehen als Betroffene veröffentlicht.
Nun hat Thomas Cook erwartungsgemäß erklärt, dass auch alle für das Jahr 2020 geplanten Reisen nicht durchgeführt werden können, auch wenn diese durch den Kunden bereits teilweise oder vollständig gezahlt wurden. Dies gilt für alle bei einem der folgenden Reiseveranstalter gebuchten Urlaube:
- Thomas Cook Signature
- Thomas Cook Signature Finest Selection
- Thomas Cook International (TCI)
- Neckermann Reisen
- ÖGER TOURS
- Bucher Reisen
- Air Marin
Zudem hat Thomas Cook klargestellt, dass eine Durchführung der gebuchten Urlaube nicht gewährleistet werden kann – auch wenn es bereits konkrete Übernahmeangebote für die Unternehmen Bucher Reisen & Öger Tours GmbH gibt. Betroffene Kunden, die einen Sicherungsschein besitzen, können Ihre Ansprüche nach wie vor bei der Zurich Insurance plc (bzw. der KAERA AG) geltend machen. Wie hoch die anteilige Rückerstattung sein wird, wird im Dezember veröffentlicht.
Was können Wir für Sie tun?
Sie sind auch der Meinung, dass Deutschland seine Bürger in diesem Fall durch eine Staatshaftung unterstützen sollte (siehe unsere früheren Rechtstipps)? Dann kontaktieren Sie uns, am besten über das entsprechende Formular auf unserer Homepage.
Ihre erste Anfrage bei unserer Kanzlei ist für Sie immer kostenlos. Sollten Sie uns anschließend beauftragen und eine Rechtschutzversicherung haben, kann die Abrechnung über diese erfolgen. Zudem ist ein Antrag auf Beratungshilfe (oder Prozesskostenhilfe) möglich, sollten Sie nicht viel Geld zur Verfügung haben. Sprechen Sie dies einfach in Ihrer Anfrage an.
Einfache Kommunikation mithilfe unserer Online WebAkte
Mithilfe unserer Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, Ihr Wohnort spielt folglich keine Rolle.
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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt