Geld vom Staat nach Insolvenz von Neckermann/ Bucher/ Thomas Cook? Absage aller Reisen für 2020

Bereits in mehreren Rechtstipps haben wir über die Folgen der Insolvenz des Reiseanbieters Thomas Cook berichtet und Tipps für Ihr weiteres Vorgehen als Betroffene veröffentlicht.
Nun hat Thomas Cook erwartungsgemäß erklärt, dass auch alle für das Jahr 2020 geplanten Reisen nicht durchgeführt werden können, auch wenn diese durch den Kunden bereits teilweise oder vollständig gezahlt wurden. Dies gilt für alle bei einem der folgenden Reiseveranstalter gebuchten Urlaube:

  • Thomas Cook Signature
  • Thomas Cook Signature Finest Selection
  • Thomas Cook International (TCI)
  • Neckermann Reisen
  • ÖGER TOURS
  • Bucher Reisen
  • Air Marin

Zudem hat Thomas Cook klargestellt, dass eine Durchführung der gebuchten Urlaube nicht gewährleistet werden kann – auch wenn es bereits konkrete Übernahmeangebote für die Unternehmen Bucher Reisen & Öger Tours GmbH gibt. Betroffene Kunden, die einen Sicherungsschein besitzen, können Ihre Ansprüche nach wie vor bei der Zurich Insurance plc (bzw. der KAERA AG) geltend machen. Wie hoch die anteilige Rückerstattung sein wird, wird im Dezember veröffentlicht.

Was können Wir für Sie tun?

Sie sind auch der Meinung, dass Deutschland seine Bürger in diesem Fall durch eine Staatshaftung unterstützen sollte (siehe unsere früheren Rechtstipps)? Dann kontaktieren Sie uns, am besten über das entsprechende Formular auf unserer Homepage.

Ihre erste Anfrage bei unserer Kanzlei ist für Sie immer kostenlos. Sollten Sie uns anschließend beauftragen und eine Rechtschutzversicherung haben, kann die Abrechnung über diese erfolgen. Zudem ist ein Antrag auf Beratungshilfe (oder Prozesskostenhilfe) möglich, sollten Sie nicht viel Geld zur Verfügung haben. Sprechen Sie dies einfach in Ihrer Anfrage an.

Einfache Kommunikation mithilfe unserer Online WebAkte

Mithilfe unserer Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, Ihr Wohnort spielt folglich keine Rolle.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen zum Download oder Online ausfüllen:

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps nach der Insolvenz von Thomas Cook & Co. veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Rechnung für angeblichen Handelsregistereintrag – Zahlen Sie nicht! (DGR Verzeichnis GmbH, BDL, EUGERE, GCR GmbH, Handels Union Deutschland, Handels- und Gewerberegister/ DHR, HRZ GmbH, SHV GmbH, VGRU UG)

Etwa zeitgleich mit dem offiziellen Eintrag in das Handelsregister oder einer Änderung in diesem erhalten viele deutsche Unternehmen ein als Rechnung getarntes Angebot für einen Eintrag in ein weiteres Verzeichnis. Das Layout des Schreibens erweckt dabei den Anschein, es handle sich um die Rechnung für den offiziellen Handelsregistereintrag, dem ist allerdings keineswegs so.

Diese Masche ist nicht neu, doch immer wieder gelingt es Betrügern unter immer neuen Namen Gewerbetreibende in die Kostenfalle zu locken.

Die Schreiben der verschiedenen Firmen sind meist nach dem gleichen Prinzip aufgebaut. Nachfolgend ein Beispiel der Firma DGR Verzeichnis GmbH (GF Hans Peter Kuhlmann, Ruhrallee 185, 45136 Essen):

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Veröffentlichung firmenrelevanter Daten Ihres Unternehmens wurden u. a. im Bundesanzeiger zu Kenntnis gebracht. Dies ist ein Dienst, Ihren Firmendatensatz und den Handelsregistertext in die Datenbank der Handelsregisterbekanntmachung einzutragen. Die elektronische Veröffentlichung Ihrer Unternehmensdaten wurde bereits automatisch zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar im Internet unter dgr-Verzeichnis.de bereitgestellt. Die Erfassung Ihrer Unternehmensdaten ist eine nicht amtliche, kostenpflichtige Eintragung, mit dieser Offerte verbundenen Leistungen, ist die Aufnahme Ihrer firmenrelevanten Unternehmensdaten sowie deren Auswertung zu Auskunftszwecken in unsere Datenbank dgr-Verzeichnis.de. Der zu entrichtende Betrag dieser Dienstleistung ist im Falle der Annahme durch eine einmalige Zahlung auf die untenstehende Bankverbindung zu entrichten.

Dass es sich hierbei um ein Angebot handelt, welches man mit einer Überweisung automatisch annimmt, ist im Geschäftsalltag sehr leicht zu überlesen und genau dies wird beabsichtigt. Hat man erst einmal überwiesen, so ist es meist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, sein Geld wieder zurück zu bekommen.

Die Rechnung für den offiziellen Eintrag erhalten Sie übrigens in der Regel vom Amtsgericht. Die Zahlungsforderungen der Betrügerfirmen sind zudem deutlich höher als der offizielle Handelsregistereintrag, der meist ca. 150 € kostet:

  • BDL – Bundesregister der Länder: 797,30 €
  • DGR Verzeichnis GmbH: 796,11 €
  • EUGERE Gewerbe Register: 992,00 €
  • GCR GmbH: 792,54 €
  • Handels- und Gewerberegister: 362,82 €
  • HRZ GmbH; 783,58 €
  • Handels Union Deutschland: 288,00 €
  • SHV GmbH: 928,20 €
  • VGRU UG: 835,38 €

Ich habe ein Angebot/eine Rechnung für einen Verzeichniseintrag bekommen, was nun?

Außer natürlich, Sie wünschen tatsächlich einen Eintrag in ein weiteres Verzeichnis, raten wir Ihnen davon ab, die Rechnung zu begleichen. Vorsichtshalber ist es zudem ratsam, den Vertrag aufgrund von Täuschung anzufechten, zu kündigen und vorsichtshalber zu widerrufen (in einem Schreiben). Verschicken Sie den Brief so, dass Sie einen Zustellnachweis erhalten. Sie benötigen beim Verfassen Hilfe? Dann können Sie sich gerne unverbindlich an uns wenden.

Sie haben bereits Geld überwiesen und möchten dieses zurückfordern?

Haben Sie den geforderten Betrag bereits gezahlt und dabei unabsichtlich einen Vertrag abgeschlossen, sind wir Ihnen gerne behilflich, Ihr Geld zurück zu fordern. Eine Erstanfrage ist dabei für Sie stets kostenlos. Sollten Sie uns anschließend beauftragen und eine Rechtschutzversicherung haben, kann die Abrechnung über diese erfolgen.

Online-WebAkte

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Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Staatshaftung nach Pauschalreisen-Insolvenz: Warnung vom Bundesrat vor zu geringer Versicherung [Neckermann/ Bucher/ ÖGER Tours/ Thomas Cook Insolvenz]

Über die Insolvenz von

• Neckermann Reisen,
• Öger Tours,
• Bucher Reisen
• Thomas Cook Signature,
• Thomas Cook Signature Finest Selection und
• Air Marin

haben wir bereits in mehreren Rechtstipps berichtet. Mittlerweile stellt sich Frage, ob die Insolvenzen ein Fall für die Staatshaftung sind. Das Geld der Versicherung reicht nämlich nicht für alle, wie die Zuroch Versicherung durch die KAERA AG eingeräumt hat.

Die Staatshaftung könnte bestehen, da auch bereits der Bundesrat im Dezember 2016 wegen der 110-Millionen-Euro-Begrenzung große Bedenken hatte und folgende schriftliche Stellungnahme abgegeben hat:

a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die für die Haftung von Kundengeldabsicherern bei Insolvenz eines Reiseveranstalters festgelegte Höchstgrenze von 110 Millionen Euro pro Absicherer und Geschäftsjahr zu niedrig bemessen ist.
Allein im Geschäftsjahr 2014/2015 gaben die Deutschen 27,4 Milliarden Euro für vorab gebuchte Pauschalreiseleistungen aus (fvw, Deutsche Veranstalter 2015, Beilage zu Nr. 26 vom 18. Dezember 2015), 2001 waren es laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband nur 18,9 Milliarden Euro. Die Höchstgrenze wurde vor über 20 Jahren mit umgerechnet 110 Millionen Euro festgelegt und seither trotz dieser Steigerung und trotz Inflation nicht angepasst. Des Weiteren wird der Anwendungsbereich durch die neue Richtlinie erweitert, so dass dies zu einer Erhöhung des Absicherungs-bedarfs führen wird. Schließlich verweist die Begründung zum Gesetzentwurf darauf, dass der Schaden im größten Insolvenzversicherungsfall 30 Millionen Euro betragen habe. Das zeigt schon, dass der jetzige Höchstbetrag gerade einmal für drei Insolvenzen dieser Größenordnung vollständig ausreichen würde – ohne Berücksichtigung möglicher kleinerer Insolvenzfälle.

b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einführung einer flexiblen Höchstgrenze der Insolvenzabsicherung, beispielsweise in Abhängigkeit von dem jeweils abzusichernden Gesamtvolumen, zu prüfen. Nach Artikel 17 Absatz 2 und den Erwägungsgründen 39 und 40 der Richtlinie (EU) 2015/2302 muss der Insolvenzschutz “wirksam” sein und zwar auch in jedem vorhersehbaren, nicht gänzlich unwahrscheinlichen Einzelfall. Soweit sich die Begründung zum Gesetzentwurf auf Erwägungsgrund 40 am Ende beruft, so wird in diesem nur eine Begrenzungsbefugnis in Ausnahmefällen zugestanden (vgl. “In solchen Fällen […]”). Eine starre Höchstgrenze pro Absicherer erfasst jedoch alle Fälle. Sie gilt gleichermaßen für kleine Absicherer mit vernachlässigbarem Absicherungsvolumen sowie für Großabsicherer mit mehreren großen Reiseveranstaltern als Kunden und einem entsprechend großen Absicherungsvolumen. Für Letztere ist die Wirksamkeit des Insolvenzschutzes bei einer so niedrig bemessenen, starren Grenze nicht gesichert.

c) Im Falle der Beibehaltung eines starren Höchstbetrags bittet der Bundesrat, diesen zumindest zu erhöhen und durch eine entsprechende Regelung sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einer Unternehmerinsolvenz betroffen sind, bei einer Überschreitung der Höchstgrenze nicht vollkommen leer ausgehen. Da die Erstattung jeweils “unverzüglich” (§ 651r Absatz 3 Satz 2 BGB) erfolgen muss, ist nicht ausgeschlossen, dass der Absicherer bei einer Insolvenz gegen Ende seines Geschäftsjahres Erstattungen bereits bis zur Höchstgrenze ausgezahlt hat. Laut der Begründung des Gesetzentwurfes ist eine anteilige Rückforderung nur für eine unter Vorbehalt geleistete Erstattung vorgesehen. Hat der Ab-icherer bisher vorbehaltlos erstattet, so müsste er an den von der letzten Insolvenz betroffenen Reisenden keinerlei Erstattungen mehr leisten, sofern die Höchstgrenze schon erreicht ist. Gleichzeitig gilt es zu verhindern, dass Reisende, die vorbehaltslos eine Erstattung erhalten haben, am Jahresende mit einer unerwarteten Rückzahlungsforderung konfrontiert werden

Im Auftrag unserer Mandanten haben wir nun die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert Stellung zu nehmen und zu bestätigen, dass diese für die Schäden aufkommen. Wir sind auf die Antwort sehr gespannt. Wir finden, dass jeder Pauschalreisende, der sein Geld nach einer Paschalreise nicht komplett zurück erhält, seine Zahlung von der Bundesrepublik Deutschland erhalten sollte.

Bekommen Sie das Geld für Ihre Reise auch nicht (vollständig) zurück?

Sie können uns gerne schreiben, eine Erstanfrage ist bei uns immer kostenlos. Gerne prüfen wir für Sie, ob eine Klage gegen Deutschland Sinn macht. Mithilfe einer eigenen Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt also keine Rolle. Wir rechnen auch mit Rechtsschutzversicherungen ab, wenn Sie eine Rechtsschutz besitzen.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen zum Download oder Online ausfüllen:

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps nach der Insolvenz von Thomas Cook & Co. veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt