Rechnung über 498 Euro von Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ) – Vorsicht Abofalle!

Vor einigen Wochen haben wir in einem Rechtstipp und der “Eiligen FAX-Mitteilung“ der Firma Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ) gewarnt.

Nun haben Mandanten die ersten Rechnungen erhalten. Gefordert wird ein Betrag in Höhe von 498,00 €. Also Beschreibung wird nur “Basisdatenschutz” angegeben. Auf der Rechnung ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei nur um einen Jahresbeitrag für das erste Jahr handelt. Wenn man sich das “Abofallen-Formular” anschaut, sollen Sie insgesamt 1.494 € netto für drei Jahre bezahlen. Falls der Vertrag nicht gekündigt wird, verlängert sich dieser sogar um jeweils ein Jahr weiter.

Wir empfehlen vorschnell keine Zahlung zu leisten.

Der Rechnung ist auch ein Überweisungsträger beigefügt. Die Zahlung in Höhe von 498 € soll nach Malta erfolgen, wie man anhand den ersten zwei Zeichen der IBAN (MT49 BNIF 1450 2000 0000 0049 8009 101) erkennen kann. Wenn Sie das Geld nach Malta überweisen besteht die große Gefahr, dass Sie das Geld nie wieder sehen werden.

Wenn Sie sich nun denken: “OK, ich zahle jetzt einfach die Rechnung, damit ich meine Ruhe habe” ist das leider keine gute Idee. Wie bereits geschrieben handelt es sich nur um eine Jahresgebühr. Die nächsten Jahre kommen sehr wahrscheinlich weitere Rechnungen. Und wenn die Gegenseite dann Klage einreicht, kann ein Gericht Ihre erste Zahlung als nachträgliche Genehmigung des Vertrags werten. Ganz unabhängig davon, ob Sie getäuscht wurden oder nicht.

Gerne helfen wir Ihnen die Forderung abzuwehren. Wenn Sie uns beauftragen kümmern wir uns um alles, Sie brauchen die Gegenseite also nicht mehr kontaktieren.

Falls Sie keinen Anwalt beauftragen möchten, schicken Sie der DAZ ein Schreiben und erklären Sie die Anfechtung und zudem hilfsweise die außerordentliche und auch ordentliche Kündigung und auch noch den Widerruf des Vertrages. Führen Sie in Ihrem Schreiben die Gründe auf, warum Sie sich getäuscht fühlen, wie z. B. dass Sie sich beim Unterschreiben nicht gewusst haben einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Versenden Sie das Schreiben z. B. vorab per E-Mail und Fax (mit Sendebericht) und zusätzlich per Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie den Zustellnachweis sehr gut auf.

Auf dem früheren Formular wurde noch die Adresse “DAZ, Zentrale Postverteilstelle, Lehnitzstrasse 11, 16515 Oranienburg” genannt. Jetzt findet sich nur noch folgende E-Mail-Adresse als Kontaktadresse: deutschland@zentraldatenschutz-europa.com. Eine Telefonnummer sucht man vergeblich.

Durch den Einsatz einer persönlichen WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage.

Hier finden Sie unseren Fragebogen über die Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ) zum Download oder Online ausfüllen:

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps über die Datenschutzauskunft-Zentrale veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

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Abofalle der Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ): „Verkauf“ einer „Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“ für 498 € jährlich.

Wir haben diese Woche eine „Eilige FAX-Mitteilung“ der Firma Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ) erhalten. Grund für das Fax sei die „Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“. Dem Anschreiben ist ein Formular beigefügt, das vom Aufbau her einem behördlichen Schreiben ähnelt. Die Firma DAZ spricht von der Erfüllung „gesetzlicher Pflichten“ und erweckt so den Eindruck, dass man das beigefügte Formular unterschreiben müsse um diese gesetzliche Pflichten zu erfüllen.

Uns erinnert dieses Vorgehen an die Masche von Gewerbe-Meldung.de über die wir bereits seit dem Jahre 2015 in unseren Rechtstipps informieren. Interessanterweise sitzt nun auch die Firma DAZ ihren Geschäftssitz in Malta. Auf dem Formular wird nur lediglich eine Postanschrift angegeben: DAZ, Zentrale Postverteilstelle, Lehnitzstrasse 11, 16515 Oranienburg genannt. Die Geschäftsadresse lautet jedoch DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd., 141 Edgard Bernard Street Gzira, GZR1707, Malta.

Das Formular ist ein versteckter teurer Auftrag und kein Formular einer Behörde! Kosten von insgesamt 1.494 € netto.

Das Formular beginnt mit einem großen eingerahmten Hinweis „Ergänzen oder korrigieren Sie bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten bis [kurzes Datum]“:

Die eigenen Daten sind in dem Formular schon eingetragen, man wird nur noch aufgefordert ein paar Ergänzungen vorzunehmen – und das Formular unterschrieben an die Faxnummer 00800 / 77 000 777 zurückzufaxen.

Bei behördlichen Dokumenten in denen nur Daten erfasst werden sollen, liest man dies in der Regel ausschnittsweise durch: In einem Textblock stehen langweilige Ausführungen über die DS-GVO und dass man die Daten prüfen müsse. Daten prüfen ist ja an sich kein Problem, das macht man dann auch schnell.

Darunter folgt dann ein großer Absatz in einem schönem (unübersichtlichen) Fließtext. Zu Beginn gibt es eine Belehrung, dass man seit dem 25.05.2018 die Vorgaben der neuen EU-Datenschutzgrundversorgung (DSGVO) erfüllen müsse. Das stimmt auch. Dann folgt eine Aufzählung, welche Daten von Ihnen gespeichert werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt denkt man sich, dass nur noch die normale rechtliche Belehrung zum Datenschutz kommt. Aber dann:

Völlig überraschend wird im nächsten Satz ein „Leistungspaket Basisdatenschutz“ angeboten. Hierbei handelt es sich um Muster und Checklisten rund um die DSGVO. Die Kosten hierfür belaufen sich auf jährlich 498 € netto – und zwar mit einer Laufzeit von drei Jahren:

Insgesamt sollen Sie daher 1.494 netto für die drei Jahre bezahlen. Falls der Vertrag nicht gekündigt wird, verlängert sich dieser sogar noch jährlich weiter.

Haben Sie das Formular versehentlich unterschrieben? Dann sollten Sie schnell handeln:

Falls Sie keinen Anwalt beauftragen möchten, schicken Sie ein Schreiben an die DAZ und erklären Sie die Anfechtung und zudem hilfsweise die außerordentliche und auch ordentliche Kündigung und vorsorglich den Widerruf des Vertrages. Führen Sie in Ihrem Schreiben die Gründe auf, warum Sie den Vertrag nicht wollen, wie z. B. dass Sie sich beim Unterschreiben nicht gewusst haben einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Versenden Sie das Schreiben z. B. vorab per Fax (mit Sendebericht) und zusätzlich per Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie den Zustellnachweis sehr gut auf.

Vermutlich wird die DAZ die Beendigung nicht akzeptieren und die Forderung weiterhin geltend machen. Da es sich um eine neue Masche handelt, gibt es zu den aktuellen „Formular-Angeboten“ (unserer Kenntnis nach) noch keine Urteile.

Falls Sie auf Nummer sicher gehen wollen, empfehlen wir Ihnen sich möglichst schnell an eine spezialisierte Anwaltskanzlei zu wenden. Gerne helfen wir Ihnen, wir haben bereits jahrelange Erfahrung in vergleichbaren Fällen. Wenn Sie uns beauftragen kümmern wir uns um alles, Sie brauchen die Gegenseite nicht mehr anschreiben.

Durch den Einsatz einer persönlichen WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage.

Hier finden Sie unseren Fragebogen über die Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ) zum Download oder Online ausfüllen:

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps über die Datenschutzauskunft-Zentrale veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

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