Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz prüft Staatshaftung bei Insolvenz von Thomas Cook / Neckermann / Öger Tours / Bucher/ Air Marin

Im Namen von Mandanten haben wir Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben, da wir der Ansicht sind, dass hier ein Fall für die Staatshaftung vorliegt. In einer ersten Antwort hat uns das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bereits zugesichert, dass derzeit überprüft wird, ob eine Staatshaftung möglich ist.

Die für die Insolvenz zuständige Zurich Versicherung hat inzwischen durch die von ihr beauftragte KAERA AG bekannt geben lassen, dass im Dezember die Entschädigungen an die Betroffenen ausgezahlt werden sollen. Aus Schreiben an unsere Mandanten von der KAERA AG wird deutlich, dass die Versicherungssumme nicht für alle Betroffenen ausreichen wird, weshalb nur nach einer bestimmten Quote entschädigt werden soll. Wie hoch diese ausfällt, wird ebenfalls im Dezember veröffentlicht. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die ausgezahlten Gelder deutlich hinter den geleisteten Zahlungen zurückbleiben.

Wir sind daher der Meinung, dass Sie als Geschädigte nicht bis Dezember abwarten müssen, da eine komplette Rückzahlung der Reisekosten nach Aussage der Zurich definitiv nicht erfolgen wird. Bereits jetzt stehen Forderungen von 250 Millionen Euro der Versicherungssumme von 110 Millionen Euro gegenüber und es ist anzunehmen, dass noch zahlreiche Forderungen ausstehen.

Auch Sie sind der Meinung, dass der Gesetzgeber es versäumt hat, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und die Bundesrepublik Deutschland daher in die Pflicht genommen werden sollte, um ihre Bürger zu entschädigen?

Kontaktieren Sie uns gerne, eine Erstanfrage ist dabei immer kostenlos. Wir prüfen für Sie, ob eine Klage gegen Deutschland in Ihrem persönlichen Fall sinnvoll ist.

Mithilfe unserer Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt folglich keinerlei Rolle. Wenn sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, prüfen wir, ob eine Abrechnung über diese möglich ist, sodass für Sie keine oder nur geringe Kosten (Selbstbeteiligung) entstehen.

Schreiben Sie uns am besten und einfachsten über das betreffende Formular auf unserer Homepage:

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen zum Download oder Online ausfüllen:

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps nach der Insolvenz von Thomas Cook & Co. veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt

Nach Thomas Cook-Insolvenz: Was passiert mit Condor, Neckermann, Bucher Reisen und Öger Tours?

Wie man der Presse entnehmen konnte, sind die Bemühungen, den britischen Touristikkonzern Thomas Cook zu retten, gescheitert. Nach eigenen Angaben des Konzerns sei am Morgen des 23.09.2019 für die Thomas Cook Group plc auch bereits ein Insolvenzantrag gestellt worden.

Zur Thomas Cook Group plc gehören auch Tochtergesellschaften, wie z.B.

  • Condor,
  • Neckermann Reisen,
  • Bucher Last Minute,
  • Öger Tours,
  • Air Marin und
  • Thomas Cook Signature.

Der Verkauf von Reisen wurde nach weiteren Angaben bereits gestoppt, da nicht garantiert werden könne, dass gebuchte Reisen mit Abreisedatum ab dem 23.09.2019 stattfinden. Die Thomas Cook GmbH lotet nach eigenen Angaben „noch letzte Optionen aus“ heißt es weiter. Sollten diese scheitern, sehe sich auch die Thomas Cook GmbH nach eigenen Angaben gezwungen, auch für die Thomas Cook GmbH und weitere Gesellschaften Insolvenz zu beantragen.

Haben Sie einen Flug mit Thomas Cook oder ein Tochterunternehmen (z.B. Condor) gebucht, welcher nun „gecancelt“ wurde?

In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, sich den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen erstatten zu lassen oder aber sich umbuchen zu lassen und einen anderen Flug zu nehmen.
Hat Thomas Cook Sie erst 14 Tage oder noch kürzer vor dem Abflugtermin über die Annullierung informiert haben Sie möglicherweise zusätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung in Höhe von EUR 125,00 bis zu EUR 600,00.

Sollte über das Vermögen der Thomas Cook Group plc tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssten Ihre Ansprüche zudem im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

Haben Sie eine Pauschalreise über Thomas Cook oder eine Tochterfirma (z.B. Neckermann Reisen oder Öger Tours) gebucht?

Bei einer Pauschalreise ist Vertragspartner in der Regel nicht die Fluggesellschaft, sondern der Reiseveranstalter. Wird ihr Flug gestrichen, muss der Veranstalter daher eine andere Transportmöglichkeit finden. Fällt der Urlaub komplett aus, haben Sie ggf. einen Anspruch auf Rückerstattung und gegebenenfalls Schadensersatz wegen „entgangener Urlaubsfreuden“ oder aber einen Anspruch auf eine gleichwertige Reise ohne Mehrpreis.

Darüber hinaus müssen Veranstalter von Pauschalreisen ihren Kunden zum Nachweis einer Versicherung einen Sicherungsschein übergeben. Diese Versicherung schützt, wenn der Veranstalter insolvent werden sollte, dass die Reise entweder wie geplant stattfindet oder aber Kunden ihr Geld zurückerhalten. Die Insolvenz der der Thomas Cook Group plc sowie die drohende Insolvenz der Thomas Cook GmbH und deren Tochtergesellschaften würde in diesem Fall daher gar keine Rolle spielen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie einen (evtl. bereits gestrichenen) Flug mit Thomas Cook oder aber eine Pauschalreise über Thomas Cook oder einer Tochtergesellschaft gebucht haben und auf Nummer sicher gehen wollen schreiben Sie uns einfach. Bei einer Erstanfrage entstehen für sie keinerlei Kosten. Wenn wir Sie vertreten dürfen, übernehmen wir die komplette Kommunikation mit der Gegenseite, sodass Sie sich nicht mehr darum kümmern müssen. Mithilfe einer eigenen Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt also keine Rolle.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

Hier finden Sie unseren Fragebogen zum Download oder Online ausfüllen:

Update: Wir haben zwischenzeitlich noch weitere Rechtstipps nach der Insolvenz von Thomas Cook & Co. veröffentlicht.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt